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Verein
 

Satzung

     des Förderverein „Lehrschwimmbecken Aue – Wingeshausen“


§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lehrschwimmbecken Aue – Wingeshausen“ und wird im folgenden Textwerk „Verein“ genannt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel / Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der öffentlichen  Gesundheitspflege. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades
- Schulsport der Grundschule Aue - Wingeshausen und gegebenenfalls anderer Schulen
- Vereinsschwimmen und
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen im Bereich des Schwimmsports.
3. Zu diesem Zweck nutzt und betreibt der Verein das Lehrschwimmbecken der Grundschule Aue - Wingeshausen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
6. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



$ 3 Mitgliedschaft

 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen.
 2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitglieder-versammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeführt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit –  in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 


§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen oder mündlichen Beitrittserklärung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den  Vorstand zu richten.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung Beschwerde einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche     aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag sowie alle sonstigen Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter des Vorsitzenden
dem Vereinskassierer
dem Schriftführer und
drei Beisitzern


1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vereinskassierer und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Sollte – ganz gleich aus welchem Grund – ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheiden, so wird sein Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern kommissarisch mitverwaltet.
3. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

4. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden.
2. Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf schriftlichen Antrag  von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch Aushang und Presse einberufen. Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben.
4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig sind.
5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung  schriftlich an den Vorstand zu stellen. In der Mitgliederversammlung sind Anträge zulässig, wenn die Mitglieder-versammlung sie mehrheitlich für zulässig erklärt.
6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
9. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung  sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder.
10. Über den Verlauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
$ 10 Kassenprüfer

1.  In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu  wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalender-jahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 11 Auflösung des Vereins

1.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks,  fällt das Vermögen an die Stadt Bad Berleburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Inkrafttreten der Satzung

1. Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründerversammlung

am 24. Juli 2007  beschlossen.


Bad Berleburg, den 24. Juli 2007


Schöler, Heinz                            Staave, Joachim
Vorsitzender                                        Stellvertreter


 Staave, Andrea                          Rüggeberg,  Uwe
 Kassiererin                                          Schriftführer



 Kroh, Sylvia                   Beuter, Peter            Saßmannshausen, Markus
 Beisitzerin                            Beisitzer                         Beisitzer